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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 29 Internationales Übereinkommen zum SchutzBesondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

ARTIKEL 29

En vigueurTexte officiel

Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.