§ 29 Internationales Übereinkommen zum SchutzBesondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
ARTIKEL 29
Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.