§ 9 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherun
(1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.
(2) In akuten klinischen Situationen, die medizinisch begründet sind, oder bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer HIV-Infektion haben medizinische Einrichtungen nach entsprechender Beratung nach Maßgabe des § 5 die Möglichkeit einen Schnelltest durchzuführen.
(3) Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach § 6 vorzugehen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-08-20