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Qualitätskontrolle und Qualitätssicherun · Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

§ 9 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherun

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(1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.

(2) In akuten klinischen Situationen, die medizinisch begründet sind, oder bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer HIV-Infektion haben medizinische Einrichtungen nach entsprechender Beratung nach Maßgabe des § 5 die Möglichkeit einen Schnelltest durchzuführen.

(3) Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach § 6 vorzugehen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-08-20