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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 38 GuK-AVZulassung zur Diplomprüfung

3. Abschnitt Diplomprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er

1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und

2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.

(2) Ein Schüler ist auch im Fall

1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,

2. des § 28 Abs. 4

3. des § 30 Abs. 4 und

4. des § 34 Abs. 3

zur Diplomprüfung zuzulassen.

(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.