GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 38 GuK-AVZulassung zur Diplomprüfung
3. Abschnitt Diplomprüfung
(1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und
2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.
(2) Ein Schüler ist auch im Fall
1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,
2. des § 28 Abs. 4
3. des § 30 Abs. 4 und
4. des § 34 Abs. 3
zur Diplomprüfung zuzulassen.
(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.