GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 70 GuK-AVRäumliche und sachliche Ausstattung der Schule
8. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.