GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 71 GuK-AVAnzeige des ersten Ausbildungsjahres
8. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.