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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 71 GuK-AVAnzeige des ersten Ausbildungsjahres

8. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen

In forceOfficial text

Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.