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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 72 GuK-AVÜbergangsbestimmung

8. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen

In forceOfficial text

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.