GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 72 GuK-AVÜbergangsbestimmung
8. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.