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Übereinkommen betreffend die Befreiung d · Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

§ 3 Übereinkommen betreffend die Befreiung dArtikel 3.

En vigueurTexte officiel

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.

Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.