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Übereinkommen betreffend die Befreiung d · Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

§ 6 Übereinkommen betreffend die Befreiung dArtikel 6.

En vigueurTexte officiel

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Sollte einer der hohen vertragsschließenden Teile das gegenwärtige Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach schriftlicher Mitteilung an die niederländische Regierung und sofortiger Verständigung aller anderen Vertragsmächte durch dieselbe rechtswirksam werden. Dieser Kündigung kommt nur hinsichtlich jener Macht Rechtswirksamkeit zu, welche von der Kündigung Mitteilung gemacht hat.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Insiegeln versehen.

So geschehen im Haag, am einundzwanzigsten Dezember Neunzehnhundertundvier in einer Ausfertigung, welche in den Archiven der niederländischen Regierung hinterlegt bleibt, während gleichlautende beglaubigte Abschriften im diplomatischen Wege den Vertragsmächten übermittelt werden.