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Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

§ 5 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel V. Artikel römisch fünf.

II. Seeschiffahrtsstrecke der Donau. römisch zwei. Seeschiffahrtsstrecke der Donau.

En vigueurTexte officiel

Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.

Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.