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Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

§ 6 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel VI. Artikel römisch sechs.

II. Seeschiffahrtsstrecke der Donau. römisch zwei. Seeschiffahrtsstrecke der Donau.

En vigueurTexte officiel

Die Zuständigkeit der europäischen Kommission erstreckt sich unter denselben Bedingungen wie in der Vergangenheit und ohne irgendeine Änderung ihrer gegenwärtigen Grenzen auf die Seeschiffahrtstrecke, das ist auf die Strecke von den Strommündungen bis zu jenem Punkte, an dem die Zuständigkeit der internationalen Kommission beginnt.