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Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

§ 8 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel VIII. Artikel römisch acht.

III. Flußschiffahrtsstrecke der Donau. römisch drei. Flußschiffahrtsstrecke der Donau.

En vigueurTexte officiel

Die internationale Donaukommission besteht in Gemäßheit der Artikel 347 des Friedensvertrages von Versailles, 302 des Friedensvertrages von Saint-Germain, 230 des Friedensvertrages von Neuilly und 286 des Friedensvertrages von Trianon aus zwei Vertretern der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter jedes der übrigen Uferstaaten und aus je einem Vertreter der gegenwärtig oder künftig in der europäischen Donaukommission vertretenen Nichtuferstaaten.