Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
§ 9 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel IX. Artikel römisch neun.
III. Flußschiffahrtsstrecke der Donau. römisch drei. Flußschiffahrtsstrecke der Donau.
Die Zuständigkeit der internationalen Kommission erstreckt sich auf die Donaustrecke zwischen Ulm und Braila und auf das im Artikel II als international erklärte Flußnetz.
Andere als die in Artikel II angeführten Wasserwege können der Zuständigkeit der internationalen Kommission nur auf Grund eines mit Stimmeneinhelligkeit gefaßten Beschlusses dieser Kommission unterstellt werden.