Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 45 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 45 Paragraph 45
Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt der Schiffshypothek
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Schiffsregisters oder zur Löschung der Schiffshypothek erforderlichen Urkunden verlangen.