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Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 31 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 31 Paragraph 31

II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen

En vigueurTexte officiel

Unter welchen Voraussetzungen durch eine Schiffshypothek sichergestellte Forderungen durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen sind (§ 223 der Exekutionsordnung), richtet sich nach § 19 Nr. 1 dieses Artikels.