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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 73 Schiffsregisterordnung§ 73 Paragraph 73

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

En vigueurTexte officiel

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;

2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;

3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.

In den Fällen der Nrn. 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.