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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 73 Schiffsregisterordnung§ 73 Paragraph 73

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

ДействуетОфициальный текст

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;

2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;

3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.

In den Fällen der Nrn. 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.