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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 75 Schiffsregisterordnung§ 75 Paragraph 75

Sechster Abschnitt Die Beschwerde

En vigueurTexte officiel

(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.