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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 75 Schiffsregisterordnung§ 75 Paragraph 75

Sechster Abschnitt Die Beschwerde

ДействуетОфициальный текст

(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.