Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 76 Schiffsregisterordnung§ 76 Paragraph 76
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.
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Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.