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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 77 Schiffsregisterordnung§ 77 Paragraph 77

Sechster Abschnitt Die Beschwerde

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdevorschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder des Beschwerdegerichts eingelegt.