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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 28 Schiffsregisterverfügung

En vigueurTexte officiel

§ 28

Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.