Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 28 Schiffsregisterverfügung
§ 28
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.