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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz · Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

§ 29 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Drittes Hauptstück.

En vigueurTexte officiel

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1956-12-08