Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz · Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
§ 34 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
II. Vollziehung römisch zwei. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 6, § 15 Abs. 1 bis 5 und 14, §§ 16 bis 19, 23, 24 und 33, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Bestimmungen des § 22, soweit sie sich auf Gerichtgebühren beziehen, der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13, des § 19 Abs. 5, der §§ 20, 29 bis 32, in Ansehung der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13 und § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der §§ 27 und 28; das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der §§ 7, 8, 10, 13, 14 Abs. 1 bis 3 und § 22, soweit er sich nicht auf Gerichtsgebühren bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des § 14 Abs. 5.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2019-10-30
Renvoie à
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 1
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 10
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 13
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 14
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 15
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 16
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 19
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 20
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 21
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 22
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 23
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 24
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 27
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 28
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 29
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 32
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 33
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 5
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 6
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 7
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 8
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 9