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Schifffahrt – Regelung der Donauschiffah · Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

§ 6 Schifffahrt – Regelung der DonauschiffahArtikel VI. Artikel römisch sechs.

En vigueurTexte officiel

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften erfolgen können.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.