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Schifffahrt – Regelung der Donauschiffah · Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

§ 6 Schifffahrt – Regelung der DonauschiffahArtikel VI. Artikel römisch sechs.

ДействуетОфициальный текст

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften erfolgen können.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.