Schifffahrt – Regelung der Donauschiffah · Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
§ 6 Schifffahrt – Regelung der DonauschiffahArtikel VI. Artikel römisch sechs.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften erfolgen können.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.