§ 17 EisbGErforderlichkeit der Genehmigung
4. Hauptstück Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich; dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu.
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- In Kraft seit 2024-07-20