§ 170 EisbGHaftpflichtversicherung
2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat gegen die Folgen einer Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-12-23