§ 170 EisbGHaftpflichtversicherung
2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat gegen die Folgen einer Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
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- In Kraft seit 2020-12-23