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StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 78 StVO§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr Paragraph 78, Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr

VIII. ABSCHNITT. römisch acht. ABSCHNITT. Fußgängerverkehr.

En vigueurTexte officiel

Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie

b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-10-01