StVO · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 78 StVO§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr Paragraph 78, Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr
VIII. ABSCHNITT. römisch acht. ABSCHNITT. Fußgängerverkehr.
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-10-01