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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 19 Schiffahrt auf der DonauArtikel 19.

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.

En vigueurTexte officiel

Die Donaustaaten haben der Kommission, ihren Funktionären und ihrem Personal bei der Durchführung der ihnen auf Grund dieser Konvention obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.

Die Funktionäre und das Personal der Kommission genießen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen Bewegungsfreiheit auf dem Strom und in den Häfen, im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission, jedoch unter Beachtung der örtlichen Rechtsvorschriften.