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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 20 Schiffahrt auf der DonauArtikel 20.

Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Stromsonderverwaltungen.

En vigueurTexte officiel

Für die untere Donau (von der Mündung des Sulina-Kanals bis einschließlich Braila) wird eine Stromsonderverwaltung zur Durchführung von hydrotechnischen Arbeiten und zur Regelung der Schiffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten (der Rumänischen Volksrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) zusammen.

Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Abkommens zwischen den Regierungen ihrer Teilnehmerstaaten aus.

Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.