Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
§ 5 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Bewilligung von Flugplänen
Artikel 5
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekanntgeben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-01-01