Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
§ 5 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Bewilligung von Flugplänen
Artikel 5
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekanntgeben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1993-01-01