§ 6 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel VI Artikel römisch sechs
Die Fahrpläne der bestehenden internationalen Kraftfahrlinien sind in den gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbuch) der Vertragsstaaten zu verlautbaren.
Die Fahrpläne der bestehenden internationalen Kraftfahrlinien sind in den gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbuch) der Vertragsstaaten zu verlautbaren.