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Abkommen zwischen Österreich und Bulgari · Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel VII Artikel römisch sieben

En vigueurTexte officiel

Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieses Abkommens eingerichteten Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise, die für alle internationalen Kraftfahrlinien zwischen den Vertragsstaaten gelten.