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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

§ 11 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrARTIKEL 11 – Vertretungen

En vigueurTexte officiel

Vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile geltenden Gesetze sind die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel 3 Absatz (1) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt, das für die Durchführung des Fluglinienverkehrs gemäß dem Anhang dieses Abkommens erforderliche technische, administrative und wirtschaftliche Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.