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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

§ 12 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrARTIKEL 12 – Beratungen über die Erfüllung dieses Abkommens

En vigueurTexte officiel

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.