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Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

§ 20 Internationales Freibord-Übereinkommen vAnerkennung der Zeugnisse

Artikel 20

En vigueurTexte officiel

Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.