Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
§ 20 Internationales Freibord-Übereinkommen vAnerkennung der Zeugnisse
Artikel 20
Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.