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Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

§ 33 Internationales Freibord-Übereinkommen vRegistrierung

Artikel 33

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die dem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

(2) Die Organisation läßt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.