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Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

§ 34 Internationales Freibord-Übereinkommen vSprachen

Artikel 34

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 5. April 1966