§ 15 Übereinkommen zur Erleichterung des InteArtikel XV Artikel römisch fünfzehn
Artikel VII Artikel römisch sieben
Dieses Übereinkommen und seine Anlage werden beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt den Unterzeichnerregierungen und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Der Generalsekretär läßt das Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.