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Übereinkommen zur Erleichterung des Inte · Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

§ 16 Übereinkommen zur Erleichterung des InteArtikel XVI Artikel römisch sechzehn

Artikel VII Artikel römisch sieben

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Urschriften hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 9. April 1965.